Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 245a
§ 245a – Wartezeiterfüllung bei früherem Anspruch auf Hinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet
Die allgemeine Wartezeit gilt für einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente als erfüllt, wenn der Berechtigte bereits vor dem 1. Januar 1992 einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets gehabt hat.
Kurz erklärt
- Die allgemeine Wartezeit für Hinterbliebenenrente ist erfüllt.
- Dies gilt, wenn der Berechtigte vor dem 1. Januar 1992 einen Anspruch hatte.
- Der Anspruch muss nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets bestehen.
- Die Regelung betrifft Hinterbliebenenrenten.
- Der Stichtag ist der 1. Januar 1992.